Satzung

des Fördervereins Gymnasium Unterschleißheim e. V.
(beschlossen am 28. Januar 1982)

§ Zweck

Ziel des Vereins ist die geistige und materielle Förderung des Gymnasiums Unterschleißheim. Er bemüht sich in Ergänzung der staatlichen und kommunalen Maßnahmen, die schulischen und außerschulischen Erziehungsmöglichkeiten der Kinder zu verbessern.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Interessen und keine konfessionellen Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Gymnasium Unterschleißheim e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Unterschleißheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ Beiträge und Aufwendungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinsvermögen aus Beiträgen und Spenden dient der Unterstützung des Gymnasiums. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht und unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt,

  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • durch den Tod,
  • durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung jederzeit erfolgen. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Vergabebeirat.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihr obliegt

  • die Wahl des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes,
  • die Entscheidung über die Vereinsmittel nach § 7 (3),
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Stimmberichtigt ist jedes anwesende Mitglied.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand (GV), kurz Vorstand genannt, besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Stellvertreter sind insbesondere für Presse und Finanzen verantwortlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens ein Jahr gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Durchführung der Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel, Ausgaben über € 1.000,00 bedürfen der Zustimmung des Vergabebeirates. Kommt es zu keiner Einigung, so hat der Vorstand umgehend die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 8 Erweiterter Vorstand
Von der Mitgliederversammlung kann ein Erweiterter Vorstand gewählt werden, der aus dem GV und bis zu zehn weiteren Mitgliedern besteht, die in besonderer Weise den Verein unterstützen. Er berät den GV im Hinblick auf die Förderung des Gymnasiums.

§ 9 Vergabebeirat
Der Vergabebeirat beschließt unter Berücksichtigung von § 7 (3) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung zu stellenden Mittel. Er besteht aus 

  • dem geschäftsführenden Vorstand,
  • dem Vorsitzenden des Elternbeirates des Gymnasiums,
  • zwei weiteren vom Elternbeirat zu bestimmenden Elternbeiratsmitgliedern,
  • dem Leiter des Gymnasiums und einem weiteren Mitglied des Lehrerkollegiums,
  • bis zu zwei weiteren durch den Vorstand zu berufenden Mitgliedern aus dem Kreis der Hauptzuwendungsgeber.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

§ 10 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ausschließlich und unmittelbar dem „Zweckverband Staatliche weiterführende Schulen in Unterschleißheim“ zu und zwar mit der Auflage, das Vermögen seinem bisherigen Zweck gemäß zu verwenden.